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ZVR-Zahl: 151650929  

 

S T A T U T E N

des Vereines “Fotoklub Feldkirchen”

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1. Der Verein führt den Namen “Fotoklub Feldkirchen”.

2. Er hat seinen Sitz in Feldkirchen und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.

3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

§ 2 Zweck

Die Zwecke des Vereins, der nicht auf Gewinn gerichtet ist und jedwede politische Betätigung für sich ausschließt, sind folgende:

 

  1. Förderung und Pflege des Fotografierens und Filmens

  2. Beschäftigung mit den jeweiligen technischen Neuerungen auf den klubspezifischen Gebieten 

  3. Veranstaltung von bzw. Beteiligung an Ausstellungen, Wettbewerben und Dokumentationen

  4. Anschaffung von technischer Ausrüstung zur praktischen Arbeit

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. 

  2. Als ideelle Mittel dienen: Klubabende, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte

  3. Die erforderlichen materiellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Vermächtnisse bzw. Subventionen von Gemeinde, Land etc. aufgebracht. Spenden und Erträge aus Veranstaltungen müssen zur Gänze an den Klub abgeführt werden.

 

§ 4 Art der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen,

unterstützenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereines können physische Personen werden.

  2. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme erfolgt durch die Unterzeichnung der Beitrittserklärung und kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

  3. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Gründer des Vereins. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.  

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

  2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.

  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflicht und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.)

 

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§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines, wie z. B. die Dunkelkammer und die vorhandenen Geräte, kostenlos bzw. nach Entleihsätzen zu benützen. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und der Jahreshauptversammlung teilzunehmen.Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

  3. Die Benützung der Geräte für kommerzielle Zwecke ist ausnahmslos verboten. Den ordentlichen Mitgliedern darf kein wie immer gearteter finanzieller Vorteil aus ihrer fotografischen Arbeit im Klub erwachsen. Mehreinnahmen sind dem Klub zuzuführen, klubfremden Personen ist der Zutritt zu den Klubräumen nur in Begleitung eines ordentlichen Mitglieds gestattet.

 

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10) und der Vorstand (§§ 11 bis 13), der Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

§ 9 Die Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.

  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder auf Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s oder auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators stattzufinden.

  3. Sowohl zu der ordentlichen wie auch zu der außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.

  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

  5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.)

  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

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§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer

  2. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

  3. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein

  4. Entlastung des Vorstandes

  5. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für die ordentlichen Mitglieder

  6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

  7. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft

  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines

  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

 

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier. 

  2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung

  1. einzuberufen hat.

  2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

  3. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. 

  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  6. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

  7. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines

  8. Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktritts Erklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

  1. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung

  2. Verwaltung des Vereinsvermögens

  3. Einrichtung eines die Anforderung des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis

  4. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

  5. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss

 

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  § 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt ihn bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

  2. Dem Obmann obliegt gemeinsam mit dem Schriftführer, in Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Kassier, die Vertretung des Vereines nach außen, so gegenüber Behörden und dritten Personen. Vor allem sind schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, von diesen Funktionären zu unterfertigen. Rechtsgeschäft zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

  3. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

  4. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

  5. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebahrung des Vereines verantwortlich.

  6. Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmannes sein Stellvertreter.

 

§ 14 Die Rechnungsprüfer

  1. Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Absatz 8 – 10 sinngemäß.

 

§ 15 Das Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. 

  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

  2. Das vorhandene Vereinsvermögen zum Zeitpunkt der Auflösung verfällt an die Gemeinde Feldkirchen. Die Gemeinde hat die Geräte 3 Jahre zu verwahren, damit sie bei einer ev. Neugründung während dieser Zeit dem Klub wieder zur Verfügung stehen. Der Kassier und der Gerätewart haben binnen Monatsfrist nach Auflösung des Klubs die restlichen finanziellen Mittel und die vorhandenen Geräte der Gemeinde Feldkirchen abzuliefern. 

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